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Warum ein Tax Compliance Management System existenziell ist (3/3)

TCMS

Wer arbeitet, macht Fehler. Das kann auch bei Steuererklärungen passieren. Wenn man sich zu eigenen Gunsten verrechnet, geht das Finanzamt schnell von Steuerhinterziehung aus. Es sei denn, man hat ein Tax-Compliance-Management-System (TCMS). Denn wenn ein „innerbetriebliches Kontrollsystem“ für Steuern vorliegt, wird das zugunsten des Steuerpflichtigen gewertet. Das Finanzamt wird dann nicht mehr automatisch Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellen. So steht es im Anwendungserlass zu § 153 AO, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 23. Mai 2016 herausgegeben hat.

Straftaten sind stets teurer als Steuern!

Die Rechtsprechung setzt „leichtfertig“ mit „grob fahrlässig“ gleich: „Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen1.“

Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze des Strafrechts (§ 369 AO). Steuerhinterziehung kann – je nach Schwere der Tat – mit einer Geldbuße oder/und einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Die Verjährungsfrist zur Strafverfolgung einer Steuerstraftat beträgt fünf Jahre. Bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung i.S.v. § 370a AO beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB jedoch zehn Jahre.

  • Im Jahr 2018 haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt circa 58.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa 63 Mio. € festgesetzt.
  • Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 34.000 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern in Höhe von rund 2,6 Mrd. € festgestellt und Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von 1.472 Jahren verhängt.2
Risiko von Imageschäden

Viel schwerer als die Bußgelder wiegt jedoch das Risiko von Imageschäden, die straffälligen Unternehmen drohen. Durch die Macht der sozialen Medien kann sich die Kunde von einer Straftat wie ein Lauffeuer verbreiten.

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt auch bei einer Geldstrafe die Eintragung in das Strafregister. Je nach Schwere des Falls droht auch eine Gefängnisstrafe. Nur eine Steuernachforderung von weniger als einer Million Euro kann in eine Bewährungsstrafe abgemildert werden.

Gerade Mittelständler nehmen dieses Risiko noch allzu oft auf die leichte Schulter. Doch die Zeiten ändern sich. Im Gegensatz zu früheren Jahren löst die Finanzverwaltung vermehrt Steuerstrafverfahren aus. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist weit gefasst. Bereits strafbar sind der Versuch der Steuerhinterziehung, das pflichtwidrige in Unkenntnis lassen der Finanzbehörde über steuerlich relevante Vorgänge und die Nichtabgabe oder Abgabe falscher Steuererklärungen.

Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt, wird ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet. Die Auslöser für einen Anfangsverdacht sind nicht beherrschbar. Dies kann ein Hinweis Dritter (verärgerter Geschäftspartner, Ehefrau, (ehemaliger) Mitarbeiter), eine Kontrollmitteilung aus Erkenntnissen anderer Betriebsprüfungen oder Auffälligkeiten aus turnusmäßigen Betriebsprüfungen sein.

  • Die gute Nachricht: Ein Unternehmen kann einen großen Teil der möglichen Strafe vermeiden, wenn es bei der Aufklärung kooperiert und gleichzeitig neue Kontroll- und Compliance-Mechanismen einführt, die geeignet sind, solche Verstöße in Zukunft zu verhindern oder zu erschweren.
  • Die Kehrseite der Medaille: Wenn ein Unternehmen kein Tax-Compliance-Management-System einrichtet, wird dies als Indiz gewertet, Straftaten nicht vermeiden zu wollen. Der Vorwurf von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit steht dann von Beginn an im Raum.
Komplizen wider Willen

Unterschätzt werden oft die Folgen für weitere Beteiligte, denen die Beihilfe zur Steuerhinterziehung angelastet werden kann. Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen bedroht das Haftungsrisiko die Existenz der Beteiligten. Das Gesetz, § 71 der Abgabenordnung (AO), beschreibt den Haftungstatbestand so: „Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, sowie für die Zinsen nach § 233 AO.“ Neben dem Steuerhinterzieher stehen damit dem Fiskus noch weitere Personen zur Verfügung, die für den Hinterziehungsschaden haften.

Das Strafrecht unterscheidet zwischen dem Täter, dem Mittäter, einem mittelbaren Täter, einem Nebentäter und einem Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe).

Strafrechtlich ist die Beihilfe als „vorsätzliches Hilfeleisten gegenüber einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat“ definiert (§ 27 Strafgesetzbuch). Beihilfe kann schon begehen, wer dem Steuerhinterzieher ein entscheidendes Mittel in die Hand gibt, um die Tat zu vollziehen. Dies kann ein privater Beleg sein, der steuerlich abgesetzt wird, oder auch Wissen über mögliche Ansatzpunkte einer Steuerhinterziehung. Die Beihilfe kann auch im „Nichtstun“ bestehen. Frei nach dem Motto: „Diesen Vorgang habe ich nicht bemerkt.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter – auch Mittäter – einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist3. Dies gilt beispielsweise für angestellte Buchhalter, Steuerberater und deren Mitarbeiter.

Alltägliche Steuervorfälle

Bekannte Fälle aus der Tagespresse sind Cum-Ex-Deals, mit denen Banken Milliarden an Steuern gespart haben. Diese Geschäfte sind nicht mehr nur für die Banker interessant, sondern auch für Steuerfahnder, Staatsanwälte und die Politik.

Wer an Steuervorfälle denkt, denkt zuerst an Uli Hoeneß oder den Cum-Ex-Skandal. Weniger presseträchtig, dafür viel alltäglicher sind folgende Situationen:

  • Ein Unternehmen stellt Handwerker „unter der Hand“ ein und verzichtet zugunsten eines billigen Preises auf die Rechnung.
  • Der angestellte Buchhalter verbucht die Vorsteuer aus einer Rechnung, obwohl ihm diese Rechnung in korrekter Form nicht vorliegt.
  • Eine Unternehmerin formuliert die erbrachte Leistung in der Rechnung entsprechend den Textwünschen des Auftraggebers, die von der Realität abweichen.
  • Die Vereinsbuchhalterin führt „schwarze Kassen“ für die „gemeinsame Sache“.

Helfer oder Teilnehmer einer Steuerstraftat kann jeder sein. Entscheidend für die Strafbarkeit und Haftung ist, ob die „Steuerhinterziehung“ bekannt war oder bekannt sein musste, oder ob die Person sich selbst fahrlässig über die Umstände im Unklaren ließ, frei nach dem Motto: „Das wird schon passen, so genau muss ich das nicht wissen.“ Dies trifft den angestellten Buchhalter, den Bankmitarbeiter, den Steuerberater, die Mitarbeiter des Steuerberaters – und auch den Ehegatten, der bei einer Zusammenveranlagung die Steuererklärung mit unterschreibt.

Wie Sie ein TCMS einfach und wirksam aufbauen erfahren Sie in den Beiträgen „Tax Compliance Management: Mehr als eine Checkliste“ sowie „ Anforderungen an ein wirksames TCMS“.

  1. BFH-Urteil vom 17. November 2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309, nachzulesen im BFH-Beschluss vom 18. 11. 2013 – X B 82/12, Nr. [8]
  2. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2019/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-steuerstrafsachen.html
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227 mwN; Beschlüsse vom 23.08.2017 – 1 StR 33/17, NStZ-RR 2018, 16, 18; und vom 14.04.2010 – 1 StR 105/10

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